Ein Kulturförderungsgesetz für Baselland

Der Regierungsrat des Kantons Baselland legt dem Parlament die überarbeitete Fassung eines Kulturförderungsgesetzes vor. 2009 hatte der Landrat zur Beschlussfassung noch ein kulturpolitisches Leitbild verlangt.

Augusta Raurica: Statue eines Römers (Villa Clavel auf Kastelen). Foto: Roland Zumbühl, picswiss

Das Kulturförderungsgesetz ersetzt das Gesetz von 1963 über die Leistung von Beiträgen zur Förderung kultureller Bestrebungen. Es regelt die Belange der Förderung, Vermittlung, Kreation und Pflege kulturellen Schaffens des Kantons Basel-Landschaft.

Das Gesetz berücksichtigt laut der Mitteilung des Kantons «die gelebte kulturpolitische Praxis der letzten Jahre». Bei der Förderung der Kreation soll es auf die Freiheit der Kulturschaffenden achten und alle Sparten, Niveaus und Wirkungsgrade fördern.

Zudem fördert das Gesetz den Zugang der Baselbieter Bevölkerung zur regionalen Kultur und sorgt für eine gesetzliche Verankerung der kantonalen Kulturinstitutionen und Einrichtungen (Kantonsbibliothek, Kantonsmuseum, Kantonsarchäologie, Römerstadt Augusta Raurica, Verlag des Kantons Basel-Landschaft). Die Aufgaben und Zuständigkeiten der kantonalen Gremien und Behörden legt es klar fest.

2001 war von der Geschäftsprüfungskommission angeregt worden, das Kulturbeitragsgesetz von 1963 mit der bestehenden Kulturförderpraxis in Einklang zu bringen und damit die Rechtssicherheit des kulturpolitischen Handelns sicherzustellen. Die daraufhin erarbeitete Vorlage eines neuen Kulturgesetzes wies der Landrat am 12. November 2009 an den Regierungsrat zurück mit dem Auftrag, zuerst ein Kulturleitbild zu erstellen. Dieses bildet zusammen mit der regierungsrätlichen Strategie 2012-2022 die konzeptionelle Basis für die Überarbeitung des Gesetzesentwurfs.
 

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