Bundesrat schützt Graumarkt für Konzerttickets

Der kommerziell betriebene An- und Weiterverkauf von Tickets durch sekundäre Ticketverkäufer ist nach Ansicht des Bundesrates grundsätzlich von der Wirtschaftsfreiheit gedeckt. Auch Konzertticktes können also gewinnbringend weiterverkauft werden.

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In einer Motion verlangt der baselstädtische SVP-Nationalrat Sebastian Frehner eine Änderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG), die vorsieht, dass Tickets für Konzerte und Sportanlässe, im Fall eines Weiterverkaufs nicht teurer sein dürfen als der ursprünglich festgelegte Preis.

In seiner Antwort erklärt nun der Bundesrat, dass die freie Festsetzung des Preises auch beim Weiterverkauf von Produkten und Dienstleistungen zum freien Wettbewerb gehöre. Der Weiterverkauf selbst sei ein Ausfluss der Vertragsfreiheit und eine legitime Form der Ausübung des Eigentumsrechts.

Auch wer im Internet ein Ticket für den Eintritt an Konzerte, Sportanlässe oder sonstige Events kaufe, müsse die Möglichkeit haben, sein Ticket weiterzuverkaufen. Der Weiterverkauf von Tickets durch Einzelpersonen dürfte auch kaum zu Problemen Anlass geben.

Auf Graumärkten würden durch professionelle sekundäre Ticketverkäufer hingegen Tickets zum Teil vor dem offiziellen Vorverkaufsstart oder sofort danach zu überhöhten Preisen angeboten, entweder vor Ort oder über eine Plattform im Internet. Die Veranstalter sähen zwar in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass die Tickets nicht weiterverkauft werden können. Dieses Verbot lasse sich allerdings gegen die Endabnehmer kaum durchsetzen.

Die auf dem Graumarkt tätigen Händler kaufen die Tickets meist mit ausgeklügelten Computerprogrammen oder setzen Gruppen von schulpflichtigen Jugendlichen für den Kauf ein, um sie anschliessend einer grösseren Anzahl von Personen zu überhöhten Preisen weiterzuverkaufen. Damit kann eine zumindest temporär preistreibende, künstliche Verknappung des Angebots ausgelöst werden. Diese Praxis kann gegen geltendes Recht verstossen, insbesondere gegen das Täuschungsverbot im Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb.

Dennoch empfiehlt der Bundesrat dem Parlament, die Motion Frehner abzulehnen. Se geht seiner Ansicht nach zu weit.
 

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