KI und Recht im Musikunterricht
Aus der Rechtsberatungspraxis des Schweizerischen Musikpädagogischen Verbandes SMPV
Dr. iur. Yvette Kovacs, Rechtberaterin des SMPV und Rechtsanwältin in Zürich antwortet auf Fragen von SMPV-Mitgliedern.
Frage eines SMPV-Mitglieds: Was muss ich beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI/AI) im Musikunterricht rechtlich beachten?
Antwort von Dr. Kovacs:
Die Verwendung von KI im Musikunterricht wird immer beliebter. Gerade deswegen ist eine gewisse Sorglosigkeit im Umgang mit Werken und Daten eingetreten, die aus rechtlicher Sicht nicht am Platze ist. Grundsätzlich gilt, dass auch bei der Verwendung von KI-Tools die allgemeinen Rechtsregeln gelten, die offline
gelten. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Die nachfolgende Darstellung von einigen «rechtlichen Minenfeldern» soll helfen, diese zu erkennen und damit richtig umzugehen. Diese ist nicht abschliessend, sodass bei jeder einzelnen Verwendung die jeweilige Problematik geprüft werden muss.
A Beim Input (dem Füttern der KI mit Daten) ist folgendes zu beachten: Grundsätzlich sind alle Inhaber von Rechten an den eingegebenen Daten (wie z.B. Bildern, Texten, Musikstücken) um ihre Zustimmung anzufragen (Lizenz). Ohne diese ist die Verwendung grundsätzlich nicht erlaubt.
1. Dazu gibt es im Urheberrecht Ausnahmen:
- Lehrkräfte dürfen urheberechtlich geschützte Werke im Rahmen des Unterrichts verwenden, solange dies für den Unterrichtszweck notwendig ist und die Nutzung nicht kommerziell erfolgt. Sie sind dafür aber
- vergütungspflichtig.
- Kurze Auszüge aus geschützten Werken dürfen zitiert werden, solange die Quelle angegeben wird und die Nutzung zur Veranschaulichung des Unterrichtsthemas erfolgt.
- Das Anfertigen von Kopien für den Unterricht ist erlaubt, wenn diese für den persönlichen Gebrauch der Schüler bestimmt sind und nicht über das notwendige Mass hinausgehen.
- Es kann aber auch erforderlich sein, dennoch die Zustimmung des Urhebers (nämlich eine Lizenz) zu erwerben, wenn das Werk in grösserem Umfang oder für Veranstaltungen ausserhalb des Unterrichts genutzt wird.
- Viele Schulen haben Vereinbarungen mit Urhebern resp. Verwertungsgesellschaften (z.B. SUISA), dass sie eine pauschale Lizenzgebühr zahlen, um die Nutzung von Musik oder Texten im Unterricht abzudecken.
2. Daten- und Persönlichkeitsschutz:
Viele KI-Anwendungen sammeln und verarbeiten persönliche Daten der Nutzer. Das ist ohne deren Zustimmung unzulässig, wenn dies über die allgemein bekannten Daten hinausgeht. Insbesondere ist die Verwendung von Personenbildern immer zustimmungsbedürftig, desgleichen die Verwendung und die Zusammenstellung von Handynummern und E-Mailadressen. Schulen und Lehrkräfte müssen sicherstellen, dass sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Dazu müssen sie insbesondere den Zweck der Datennutzung den Berechtigten vorab bekanntgeben und deren Zustimmung einholen. Das muss der Lehrer nachweisen können. Die Lehrperson muss auch geeignete Massnahmen zum Schutz der Daten ergreifen und belegen können.
B Beim Output (dem Arbeitsergebnis des KI-Tools) ist folgendes zu beachten:
KI-gestützte Tools können Musikstücke generieren oder analysieren, Texte verfassen und korrigieren und vieles andere mehr. Sie können aber auch Musikstücke oder Texte aus dem Internet verwenden, um diese zu bearbeiten und so neue Stücke oder Texte zu generieren. Es ist derzeit noch unklar, wer die Rechte an diesen neuen Werken besitzt: Die Entwickler der KI-Programme, die Nutzer oder die KI selbst? Klar ist, dass die KI selbst nicht Urheber eines Werkes sein kann, zumal dies nur natürliche Personen sein können.
Haftung und Fazit:
Wenn ein KI-Tool oder der Anwender die rechtlichen Schranken nicht beachtet oder aber im Unterricht sogar fehlerhafte Informationen liefert, haften alle Verursacher, z.B. der Entwickler der KI, die Schule und der Lehrer solidarisch, das heisst, sie haften für einen Schaden zusammen und je einzeln vollumfänglich. Das kann teuer sein. Daher ist es wichtig, dass Lehrkräfte sich über die spezifischen Regelungen informieren und bei Unsicherheiten rechtlichen Rat einholen.