Modell Auftragslosenversicherung für Freischaffende und Selbständigerwerbende
Selbständige und Freischaffende haben – im Gegensatz zu Angestellten mit einer Arbeitslosenversicherung – keine Versicherung, die sie bei Auftragsrückgängen oder im Fall der totalen Auftragslosigkeit finanziell entschädigt. Syndicom, eine Gewerkschaft im Bereich Kommunikation und Medien, hat ein Modell entworfen, das diese Lücke füllen soll: die Auftragslosenversicherung ALV-S.
Selbständige und Freischaffende haben – im Gegensatz zu Angestellten mit einer Arbeitslosenversicherung – keine Versicherung, die sie bei Auftragsrückgängen oder im Fall der totalen Auftragslosigkeit finanziell entschädigt. Syndicom, eine Gewerkschaft im Bereich Kommunikation und Medien, hat ein Modell entworfen, das diese Lücke füllen soll: die Auftragslosenversicherung ALV-S.
Annette Dannecker 78% der von syndicom befragten Selbständigen und Freischaffenden gaben an, im aktuellen Regime keine oder nur ungenügende finanzielle Reserven zur Absicherung gegen einen Erwerbsausfall aufbauen zu können. Deshalb wurde eine Auftragslosenversicherung entwickelt, die zu gleichen Teilen von der selbständig erwerbenden Person wie von ihren Auftraggeber*innen finanziert wird.
Da auch Musiklehrpersonen oft teilweise oder ganz selbständig erwerbend sind, ist diese Auftragslosenversicherung ein spannender Ansatz, den es genauer zu betrachten gilt:
Prinzipiell soll auf jeden Auftrag – also bei uns auf eine einzelne Musikstunde oder einen Semestervertrag – 4% ALV-S zusätzlich verrechnet werden analog der ALV bei Angestellten. Diese 4% kommen auf ein Versichertenkonto. Der/die Selbständigerwerbende zahlt ebenfalls 4% auf ein Sparkonto ALV-S. Er „besitzt“ dann also bei der Autragslosenversicherung zwei private Konten, auf die sie/er aber nicht direkt zugreifen kann. Die Einlagen auf dem Sparkonto erhält sie/er bei der Pensionierung oder im Falle der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit zurück. Dieses Konto wird bei einer totalen oder teilweisen Auftragslosigkeit zuerst aufgebraucht. Das Versicherungskonto wird erst nachher belastet. So soll vermieden werden, dass eine Auftragslosigkeit nur vorgetäuscht wird, denn so würde man sich quasi selbst betrügen, indem man sein Sparguthaben vorbezieht. Es würden aber keine Fremdgelder bezogen. Das Versicherungskonto bleibt im Falle einer Pensionierung oder bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im Besitz der Versicherung, um Arbeitsämter analog zu den RAVs zu unterhalten und die ganzen Verwaltungskosten zu stemmen.
Im Falle einer totalen Auftragslosigkeit erhält die/der Selbständigerwerbende 80% seines durchschnittlichen Lohns aus selbständiger Tätigkeit, um die laufenden Kosten wie Ateliermiete, Instrumentenunterhalt sowie ihre/seine Lebensunterhaltskosten weiter decken zu können, damit sie/er sich unbelastet um das Gewinnen neuer Schüler*innen kümmern kann.
Wären unsere Schüler*innen aber bereit, 4% mehr für eine Lektion zu bezahlen, also konkret 104.- Franken für eine Lektion, die bis anhin 100.- gekostet hat? Würden unsere Schüler*innen diese Mehrkosten tragen, damit ihre Lehrperson eine soziale Absicherung hat? Oder müssten die Lehrpersonen die ganzen 8% häufig selber tragen?
Es stellt sich die Frage, ob die Versicherung für obligatorisch erklärt werden müsste um zu vermeiden, dass eine Lehrperson im Falle einer Auftragslosigkeit ohne Absicherung dasteht, weil sie sich nicht hat versichern lassen aus Angst, sich die Versicherung nicht leisten zu können oder weil sie findet, sie könne den 4%-Preisaufschlag den Schüler*innen nicht zumuten.
Wer sich vertieft mit diesem Modell auseinandersetzen möchte, findet weitere Informationen unter: www.syndicom.ch/branchen/visuelle-kommunikation/alvfuerselbstaendige
Das Modell wurde diesen Februar in die Vernehmlassung gegeben und es sind alle eingeladen, sich dazu zu äussern.
Verbesserungsvorschläge richten Sie bitte an Annette Dannecker (unter annette.dannecker@smpv.ch), die sie sammelt und sie an syndicom weiterleitet. Auch Fragen zum Modell Auftragslosenversicherung beantwortet sie gerne.
Der SMPV wird sich aktiv in diese Vernehmlassung einbringen und den Prozess begleiten, da Musiklehrpersonen andere Voraussetzungen haben als Medienschaffende und diese bei der definitiven Ausarbeitung des Modells unbedingt berücksichtigt werden müssen.