Verteilung der Einnahmen aus Hintergrundunterhaltung
Mehr als 100 000 Betriebein der Schweiz nutzen Musik, TV und Filme zur Hintergrundunterhaltung. Für diese Nutzung bezahlen die Betriebe den Urhebern, Verlegern, Interpreten oder Produzenten eine Vergütung gemäss dem Gemeinsamen Tarif 3a. Wie und an wen werden diese Einnahmen verteilt?
Die passende Hintergrundmusik in einem Ladengeschäft, Friseursalon oder Restaurant leistet wie die Beleuchtung oder Dekoration einen wichtigen Bei-trag dazu, dass sich die Kunden und Gäste wohlfühlen. Und in einem Pub gehört die Live-Übertragung eines Fussball- oder Cricket-Spiels genauso zum Interieur wie die dunklen Möbel, die Holzschilder und die Dart-Scheibe.
Ebenso wie die Hersteller des Mobiliars, der Dekoration oder der Beleuchtung bezahlt werden müssen, haben die Komponisten, Textautoren, Interpreten, Drehbuchautoren oder Produzenten laut Gesetz ein Recht darauf, für die Nutzung ihrer Werke und Leistungen ausserhalb des privaten Rahmens eine Vergütung zu erhalten. Hierfür sind die fünf Schweizer Verwertungsgesellschaften Pro Litteris, SSA, SUISA, Suissimage und Swissperform zuständig. In ihrem Auftrag zieht die SUISA die Vergütungen für die Nutzung von Musik, Filmen und TV-Sendungen gemäss dem Gemeinsamen Tarif 3a (GT 3a) ein.
Was macht die SUISA mit den Einnahmen aus der Hintergrundunterhaltung?
In einem ersten Schritt wird das eingenommene Geld nach einem fixierten Verteilschlüssel unter den fünf Schweizer Verwertungsgesellschaften aufgeteilt. Der Anteil der SUISA für die Abgeltung der Musikinhalte beträgt dabei etwas mehr als die Hälfte der Einnahmen. Jede Gesellschaft ist in einem zweiten Schritt dafür zuständig, diese Einnahmen an die Urheber, Künstler und an die Verleger und Produzenten auszuzahlen.
Im Fall der SUISA werden bei diesem zweiten Schritt von den erwähnten gut fünfzig Prozent 88% an die Berechtigten verteilt. Das bedeutet, dass von 100 Franken, die eingenommen werden, 88 Franken an die Künstlerinnen und Künstler und deren Verlage verteilt werden können.
Wie und an wen werden die Einnahmen verteilt? Grundsätzlich kennt die SUISA drei unterschiedliche Möglichkeiten der Verteilung: die direkte Verteilung, die Pauschalverteilung mit Programmunterlagen und die Pauschalverteilung ohne Programmunterlagen. Programmunterlagen sind Listen der Werke, die aufgeführt oder gesendet worden sind.
Beim GT 3a wird das Geld fast ausschliesslich pauschal ohne Programmunterlagen verteilt. Sowohl für die Kunden wie auch für die SUISA wäre das Einreichen resp. Bearbeiten von Werklisten mit einem enormen Aufwand verbunden, der in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen würde. Stattdessen benutzt die SUISA vorhandene Programmunterlagen aus verschiedenen Quellen, um die Einnahmen aus dem GT 3a zu verteilen. Dabei achtet die SUISA darauf, dass für diese Verteilung Listen resp. Nutzungen verwendet werden, die eine möglichst gerechte Verteilung erlauben.
Möglichst faire Verteilung auch ohne Liste der aufgeführten Werke
Aufgrund von Erfahrungswerten wird beispielsweise davon ausgegangen, dass ein grosser Teil der Unternehmen, Läden, Restaurants etc. Werke nutzt, die auch im Radio resp. Fernsehen gesendet werden. Entsprechend wird ein grosser Teil der Einnahmen aus dem GT 3a anhand der Programmunterlagen für die Nutzung von Musik, TV-Sendungen und Filmen aus Radio- und Fernsehsendungen verteilt. Die SUISA trägt aber auch der Tatsache Rechnung, dass nicht nur Pop, Rock oder Urban gespielt wird, sondern auch andere Genres wie Volksmusik oder sogar Kirchenmusik. Deshalb wird ein Teil der Einnahmen auch anhand von Programmlisten für kirchliche Aufführungen, Blasmusiken oder Jodelclubs verteilt.
Um das Geld an die Künstlerinnen und Künstler zu verteilen wird es somit anderen, ähnlichen Verteilungsklassen der Aufführungs- und Senderechte (siehe Verteilungsreglement Ziffer 5.5.2) zugewiesen. Erhält also ein Mitglied eine Abrechnung in einer dieser Verteilungsklassen, dann erhält er zugleich auch einen Anteil aus den Einnahmen für Hintergrundunterhaltung aus dem GT 3a.
In einigen Ausnahmefällen kommt bei der Verteilung der Einnahmen aus der Hintergrundunterhaltung die direkte Verteilung zum Zug. Hier handelt es sich z. B. um Musik, die in einem Museum für eine Ausstellung verwendet wird, oder Musik, die für einen längeren Zeitraum von einer Firma in der Telefonwarteschlaufe verwendet wird. In diesen Fällen handelt es sich in der Regel um Auftragsmusik.
Die Verteilung der SUISA erfolgt viermal pro Jahr. Im Jahr 2018 wurden insgesamt über 132 Mio. Franken an die Komponisten, Textautoren und Verleger von Musik verteilt.
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