Der Regierungsrat des Kantons Zürich ermächtigt die Bildungsdirektion, den Entwurf für ein Musikschulgesetz in die Vernehmlassung zu geben. Mit dem Gesetz soll «die lange und wertvolle Tradition der Musikausbildung im Kanton Zürich gesetzlich besser verankert und die Zusammenarbeit unter den Musikschulen weiter gefördert werden».

Mit der Schaffung eines Musikschulgesetzes will der Regierungsrat die musikalische Bildung zum festen Bestandteil der öffentlichen Bildung im Kanton Zürich machen. Insbesondere sollen die Konservatorien in der Bildungslandschaft klarer verankert werden. Der Entwurf zum neuen Gesetz regelt die Organisation, die Führung und die Finanzierung der Musikschulen.

Die Musikschulen sollen in Ergänzung zur Volksschule sowie zu den Mittel- und Berufsfachschulen ein Angebot führen, das für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Wohnsitz im Kanton Zürich bis zum vollendeten 20. Altersjahr oder bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr, zugänglich ist. Der Musikunterricht gemäss Lehrplan an der Volksschule sowie an den Gymnasien wird durch das Musikschulgesetz nicht tangiert.

Unverändert bleibt nach dem Gesetzesentwurf die Zuständigkeit der Gemeinden für die Musikschulen. Diese haben wie bis anhin die Aufgabe, den Zugang sicherzustellen. Neu sollen Mindestvorgaben für die Angebotsstruktur festgelegt und die Zusammenarbeit der Musikschulen im Verband Zürcher Musikschulen gefördert werden. Dadurch sollen die Qualität gesteigert und das Angebot optimiert werden.

Grundsätzlich unverändert bleibt gemäss Gesetzesentwurf auch die Finanzierung der Musikschulen: Diese wird weiterhin auf den drei Pfeilern Eltern, Gemeinden und Kanton erfolgen, wobei vorgesehen ist, dass sich der Kanton künftig mittels Staatsbeiträgen mit einem Anteil von 10 Prozent an den anrechenbaren Betriebskosten beteiligen wird.

Die Vernehmlassung dauert bis zum 29. November 2013. Die Vernehmlassungsunterlagen können unter www.zh.ch/internet/de/aktuell/vernehmlassungen/info.html (Stichwort «Musikschulgesetz») eingesehen werden.
 

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