Gesuche können eingereicht werden

Die Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-Verordnung Kultur) und weitere dazugehörige Richtlinien wurden am 6. April vom Bundesamt für Kultur veröffentlicht.

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Das Bundesamt für Kultur schreibt in seiner Medienmitteilung: «Der Kultursektor ist sehr stark von der Ausbreitung des COVID-19-Virus und den behördlichen Massnahmen zu deren Eindämmung betroffen. Aus diesem Grund hat der Bundesrat am 20. März 2020 ein Massnahmenpaket im Umfang von 280 Millionen für die Kultur beschlossen. Die finanziellen Hilfen stehen bereit und können bei den Kantonen bzw. dem Verein Suisseculture Sociale und den Laienkulturverbänden beantragt werden.»

Die Verordnung sei auf zwei Monate befristet und eine erste Tranche von 280 Millionen Franken werde wie folgt verteilt:
«- Soforthilfen für nicht gewinnorientierte Kulturunternehmen (100 Mio. CHF) und Kulturschaffende (25 Mio. Franken)
– Ausfallentschädigungen für gewinnorientierte und nicht gewinnorientierte Kulturunternehmen und Kulturschaffende (145 Mio. CHF)
–  Finanzhilfen für Kulturvereine im Laienbereich (10 Mio. CHF)»

Finanzielle Hilfe könne beim Verein Suisseculture Sociale, resp. den Laienkulturverbänden und den Kantonen beantragt werden, bei letzteren erst, nachdem diese eine Leistungsvereinbarung mit dem Bund unterzeichnet haben.

Das Bundesamt für Kultur und die Schweizer Kulturstiftung Pro Helvetia beobachten die Situation zusammen mit den Kantonen und den Kulturorganisationen (insbesondere Suisseculture Sociale) während dieser zwei Monate. Im Auftrag des Bundesrates erstellen sie eine Standortbestimmung und prüfen eine Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung.
 

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